Geschäftsordnung des Niddehöde Backesverein Ahrweiler
Die Mitgliederversammlung des Niddehöde Backesverein Ahrweiler hat nach § 10 der Satzung am 17.September 1999 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Die Mitgliederversammlung des Niddehöde Backesverein Ahrweiler hat nach § 10 der Satzung am 17.September 1999 folgende Geschäftsordnung beschlossen:
Die nach § 11 der Satzung vom Vorstand einmal jährlich einzuberufende Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit jeweils im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie soll innerhalb von 3 Wochen nach der Jahreshauptversammlung des Junggesellenvereins Niddehöde Jonge e.V. durchgeführt werden.
Die Vorstandssitzungen (§ 11 der Satzung) werden vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden bei Bedarf einberufen. In jedem Quartal eines Jahres soll mindestens eine Vorstandssitzung stattfinden.
Die über die Vorstandsitzungen zu erstellenden Niederschriften werden vom Schriftfuhrer gefertigt. Sie können auch von einem anderen Vorstandsmitglied erstellt werden. In die Niederschrift ist aufzunehmen, wer an der Vorstandssitzung teilgenommen hat. Außerdem muss die Niederschrift den Wortlaut der in einer Vorstandssitzung gefassten Beschlüsse unter Angabe des jeweiligen Abstimmungsergebnisses enthalten.
Der Geschäftsführende Vorstand ist berechtigt, für einzelne Geschäftsvorgänge Vertretungsvollmachten zu erteilen.
Bevollmächtigt der Geschäftsführende Vorstand einzelne Vorstandsmitglieder damit, die laufenden Geschäfte des Vereins wahrzunehmen, so sind folgende Grundsätze zu beachten:
Zur Erteilung von Aufträgen und zur Leistung von Ausgaben kann der Kassierer oder ein anderes Mitglied des Geschäftsführenden Vorstandes bevollmächtigt werden. Dabei bedarf die Erteilung eines Auftrages bzw. die Leistung einer Zahlung der Gegenzeichnung durch
im Einzelfall überschritten wird.
Der Ablauf der Mitgliederversammlung und alle wichtigen Ereignisse im Vereinsleben sind vom Schriftfuhrer in einem Jahresbericht festzuhalten.
Über die Einnahmen und Ausgaben des Vereins im abgelaufenen Kalenderjahr erstellt der Kassierer eine Jahresrechnung die von den Kassenprüfern rechtszeitig vor der Jahreshauptversammlung zu prüfen ist. Der wesentliche Inhalt der Jahresrechnung ist vom Kassierer in einem Kassenbericht festzuhalten.
Der Jahresbericht und der Kassenbericht sind in der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern mündlich vorzutragen. Die Kassenprüfer berichten in der Jahreshauptversammlung ob die Jahresrechnung ordnungsgemäß erstellt und belegt ist. Anschließend entscheidet die MitgIiederversammlung über die Entlastung des Vorstandes.
Der Vorstand hat die Möglichkeit, einen Backesmeister zu bestellen. Der Backesmeister tritt Nutzern des Niddehöde Backes gegenüber als Vertreter des Vereins auf und erhält hierfür vom Vorstand eine entsprechende Vollmacht. Ihm obliegen die Schlüsselgewalt und das Hausrecht.
Zum Backesmeister soll nach Möglichkeit ein Vorstandsmitglied bestellt werden. Ist aus dem Vorstand niemand bereit oder in Lage die Aufgabe wahrzunehmen, so ist auch die Bestellung eines anderen Vereinsmitglieds oder eines Dritten möglich.
Gehört der Backesmeister nicht dem Vorstand an, so ist er dennoch zur Teilnahme an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme berechtigt.
Die Geschäftsordnung tritt unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft. Sollte die Geschäftsordnung zu Bestimmungen der Satzung im Widerspruch stehen, so ist die Satzung des Niddehöde Backesvereins vorrangig anzuwenden.