§ 1

Name und Zweck des Vereins

I. Der Verein führt den Namen Junggesellenverein "Niddehöde Jonge" Ahrweiler e.V.
 
II. Zweck des Vereins ist es, unter größtmöglichem Zusammenschluss der Junggesellen der Niederhut die alten Sitten und Ortsgebräuche zu pflegen.
 
III. Er ist unabhängig von anderen gesellschaftlichen Vereinigungen und politisch sowie konfessionell neutral.
 
IV. Der Verein ist als solcher beim Amtsgericht in Andernach eingetragen.
 
V. Der Sitz des Vereins ist Ahrweiler.
 
§ 2

Mitgliedschaft

I. a) Grundsätzlich kann jeder Junggeselle des Stadtteils Ahrweiler Mitglied werden, sofern er 16 Jahre alt ist und sich an einem unbescholtenen Ruf erfreut.
 
  b) Auch die Mitgliedschaft eines Auswärtigen ist grundsätzlich möglich.
 
  c) Es ist dem Vorstand möglich, auch Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder aufzunehmen.
 
II. Die Mitgliedschaft kann durch Vorstandsbeschluss erworben werden und wird entweder zur Jahreshauptversammlung, zur Maiveranstaltung oder am Martinstag bekannt gegeben.
 
III. Durch die standesamtliche Trauung erlischt die Mitgliedschaft.
 
IV. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet alleine der Vorstand.
Mitglieder, die länger als ein Jahr keinen Beitrag gezahlt haben und dies nicht selbständig rechtfertigen, können durch den Vorstand vom Verein ausgeschlossen werden. Der Betreffende ist vorher anzuhören.
 
V.  Ein Mitglied kann jederzeit aus dem Verein austreten; es hat dies mündlich einem Vorstandsmitglied anzuzeigen.
 
§ 3

Organe

I.  Beschließende Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
 
II. a) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, 2. Vorsitzende und der Kassierer.
 
  b) Der Vorstand im Sinne der Satzung setzt sich folgendermaßen zusammen:

1. Vorsitzender (Schultes)
2. Vorsitzender
Kassierer
Schriftführer
Fähnrich
Zeugwart
1. Beisitzer
2. Beisitzer
3. Beisitzer
Zugführer
 
  c) Zusätzlich müssen zwei Kassenprüfer für das folgende Vereinsjahr gewählt werden, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.

III. a)
 
Alle Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von einem Jahr durch die Mitgliederversammlung gewählt.
Bei Änderung des geschäftsführenden Vorstandes ist diese beim Amtsgericht in Andernach einzuschreiben.
 
  b)
 
Es genügt die einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist eine nochmalige Abstimmung erforderlich. Eine Wiederwahl ist möglich.
  c)
 
Vorstandsmitglieder können nur Personen sein, die mindestens ein Jahr Mitglied im Verein sind.
 
  d)
 
Eine Stimmengleichheit bei Vorstandsbeschlüssen entscheidet sich in der zweiten Abstimmung durch die Stimme des 1. Vorsitzenden.
 
  e) Für den Beschluss einer Satzungsänderung ist die Hälfte aller Mitglieder und Zweidrittel-Stimmenmehrheit der Erschienenen erforderlich.

§ 4

Mitgliederversammlung

I. Der Vorstand hat die Mitglieder mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladungen. Die Tagesordnung der Jahreshauptversammlung muss aus der Bekanntmachung ersichtlich sein.
 
II. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat weiterhin zu erfolgen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder beim Vorstand schriftlich beantragen.
 
III. Die satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist grundsätzlich beschlussfähig. Diese Beschlussfassung muss nicht beurkundet werden.
 
IV. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu unterzeichnen.
 
§ 5

Jahresbeitrag

Die Höhe des Jahresbeitrages wird grundsätzlich vom Vorjahr übernommen.
Dem Vorstand ist es möglich, auf der Jahreshauptversammlung eine Änderung des Beitrages vorzuschlagen. Für den Beschluss ist die Zweidrittel-Stimmenmehrheit erforderlich.

§ 6

Aufgaben des Vorstandes

I. Der Vorstand erledigt alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
 
II. Nach außen wird der Verein durch den 1.Vorsitzenden, dem 2.Vorsitzenden sowie dem Kassierer vertreten.
 
III. Der Schriftführer hat eine Chronik über das Geschehen im vorangegangenen Vereinsjahr anzufertigen und den Junggesellenverein in allen schriftlichen Angelegenheiten.
 
IV. Der Kassierer hat die Ein- und Ausgaben des Vereins zu verwalten und darüber Buch zu führen.
Er ist verpflichtet, die Buchführung des Vereins den bestellten Kassenprüfern vorzulegen.
 
§ 7

Auflösung des Vereins

I. a) Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter zehn herab, so gilt der Verein als aufgelöst.
 
  b) Der Junggesellenverein kann auch auf der Jahreshauptversammlung durch Beschluss mit Zweidrittel-Mehrheit aufgelöst werden, sofern mindestens die Hälfte der Vereinsmitglieder anwesend ist.
 
II. a) Das vereinseigene Backes sowie das Barvermögen fällt nach Begleichung aller  Verbindlichkeiten an den "Niddehöde Backesverein" e.V.
 
  b) Über die Verwendung einfacher Sachwerte entscheidet der letzte Vorstand.
 
  c) Wertvolle, traditionsgerechte Sachgegenstände, wie zum Beispiel die Vereinsfahnen, werden dem "Niddehöde Backesverein" e.V. treuhänderisch überlassen. Sie sind einem etwa neu gegründeten Junggesellenverein auszuhändigen, sofern dieser die Tradition des alten Junggesellenvereins "Niddehöde Jonge" Ahrweiler e. V. übernimmt.
 
§ 8

Zweifel

Sollten über die Auslegung der vorliegenden Satzung Zweifel auftreten, so sollten diese unter Zuhilfenahme von überlieferten Satzungen des Junggesellenvereins und unter Berücksichtigung der bewährten Tradition entschieden werden.

§ 9

Inkrafttreten

Diese Satzung tritt nach Genehmigung durch die Jahreshauptversammlung am 19.01.2018 in Kraft.