Satzung des Niddehöde Backesverein Ahrweiler

in der am 01.04.2011 beschlossenen Fassung

§ 1

Name und Sitz des Vereins, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Niddehöde Backesverein Ahrweiler". Er hat seinen Sitz in Ahrweiler und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins "Niddehöde Backesverein Ahrweiler e.V.".

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2

Wesen, Zweck und Ziele des Vereins

Zweck des Vereins ist die Unterstützung des Niddehöde-Backes-Brauchtums in Ahrweiler. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • die Förderung von Tradition, Brauchtum und Kultur - wie zum Beispiel das Backen von Backesbrot in traditionell überlieferter Form
  • die Anschaffung, Pflege und Ausstellung von alten Einrichtungsgegenständen und Werkzeugen, die zum Brotbacken notwendig waren.

Der Verein verwaltet das Niddehöde Backes. Zu diesem Zweck mietet er dieses vom JGV Niddehöde-Jonge e.V. an. Kernziel ist die Wiederbelebung des Niddehöde-Backes-Brauchtums.

§ 3

Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4

Mitgliedschaft

Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Natürliche Personen müssen das 16. Lebensjahr vollendet haben. Natürliche Personen, die Vereinsmitglied werden möchten, müssen sich bereit erklären, hinsichtlich der Beitragszahlung am Bankabbuchungsverfahren teilzunehmen. Über Ausnahmen entscheidet der Vorstand.
Eine Mitgliedschaft ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmegesuchs ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt:

  • durch Austritt, der schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären ist,
  • bei zweimaliger Nichtzahlung des Beitrags,
  • durch Tod oder Verlust der Rechtsfähigkeit einer juristischen Person,
  • durch Ausschluss.

Ausgeschlossen werden kann ein Mitglied, wenn es in grober Weise gegen den Sinn, den Zweck oder die Ziele des Vereins verstößt, dem Verein schadet oder den Ruf des Vereins schädigt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des Betroffenen mit einfacher Stimmenmehrheit.
Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zustellung des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Wird die Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, so dass die Mitgliedschaft als beendet gilt. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ausgeschiedene Mitglieder haben gegenüber dem Verein keinerlei Ansprüche auf Beteiligung am Vereinsvermögen.

§ 6

Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und die Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

§ 7

Organe des Vereins

Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8

Vorstand, Wahl des Vorstandes

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem Vorsitzenden,
  2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
  3. dem Kassierer,
  4. dem Schriftführer,
  5. 4 Beisitzern (geborene Beisitzer).

Der Vorsitzende, stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt,. Gewählt werden können nur Vereinsmitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ferner gehören dem Vorstand der Schultes, der 2.Vorsitzende, der Schriftführer und der Kassierer des „JGV Niddehöde Jonge e.V.“ an.

Geschäftsführender Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:

  • der Vorsitzende und der Kassierer des „Niddehöde Backesvereins Ahrweiler“ sowie
  • der Schultes und der 2. Vorsitzende des „JGV Niddehöde Jonge e.V.“

Mitglieder des Vorstandes sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit, sofern sie zugleich als Vorstandsmitglieder des Junggesellenvereins "Niddehöde Jonge" Ahrweiler e.V. (AG Koblenz, VR 10764) handeln.

§ 9

Wahlzeit

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende, der Kassierer und der Schriftführer werden grundsätzlich auf vier Jahre gewählt. Abweichend hiervon wird in der Gründungsversammlung der Schriftführer für ein Jahr, der Kassierer für zwei Jahre und der stellvertretende Vorsitzende für drei Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied bleibt grundsätzlich bis zu einer Neuwahl im Amt.
Scheidet eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so ergänzt sich der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst. Bei der anschließenden Neuwahl endet die Wahlzeit des neu gewählten Vorstandsmitgliedes abweichend von Satz 1 zu dem Zeitpunkt, zu dem die Wahlzeit des ausgeschiedenen Vorstandsmitgliedes planmäßig geendet hätte.

§ 10

Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstandes

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit nach dieser Satzung oder aufgrund einer gesetzlichen Regelung nicht die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gegeben ist. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:

  • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,
  • Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
  • Erstellung des Jahresberichts und der Jahresrechnung,
  • Beschlussfassung über Aufnahmeanträge und Ausschlüsse von Mitgliedern.

Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom Vorsitzenden oder vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen werden. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder erschienen sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Schultes des "JGV Niddehöde Jonge e.V." eine zweite Stimme. Ansonsten sind die Vorstandsmitglieder gleichberechtigt.
Nähere Einzelheiten können in einer Geschäftsordnung geregelt werden, die von der Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
Über jede Vorstandssitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von drei Vorstandsmitgliedern unterschrieben wird. Die Vorstandsmitglieder arbeiten ehrenamtlich und unentgeltlich.

§ 11

Mitgliederversammlung

Die ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) wird vom Vorstand mindestens einmal im Jahr einberufen.
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn sie in Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.
Zu den Mitgliederversammlungen wird durch den Schriftführer schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mit einer Frist von 28 Tagen eingeladen.
Eine Einladung per Email ist möglich, wenn ein Mitglied sich damit einverstanden erklärt und dem Verein regelmäßig die aktuelle E-Mail Adresse mitteilt.
Die Tagesordnung für die Jahreshauptversammlung muss folgende Punkte enthalten:

  • Jahresbericht
  • Jahresrechnung, Rechnungsprüfungsbericht und Entlastung des Vorstandes
  • Jahresbeitrag
  • Wahl der Mitglieder des Vorstandes -§ 8 a) bis d)-,
  • Wahl von zwei Kassenprüfern
  • Beschlussfassung über die von Mitgliedern eingegangenen Anträge.

Die Kassenprüfer sind von der Mitgliederversammlung jährlich neu zu wählen. Anträge von Mitgliedern, über die in der Jahreshauptversammlung entscheiden werden soll, sind mindestens 21 Tage vor der Jahreshauptversammlung an den Vorstand zu richten.
Jede einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig und entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Vorsitzende eine zweite Stimme.
Über jede Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer eine Niederschrift zu fertigen, die vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

§ 12

Satzungsänderung

Die Satzung kann nur geändert werden, wenn auf einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind und 75% der anwesenden Mitglieder für die Satzungsänderung stimmen. Im Fall der Beschlussunfähigkeit erfolgt die Einberufung einer zweiten Mitgliederversammlung. Diese ist in jedem Fall beschlussfähig. Für eine Satzungsänderung ist auch in dieser zweiten Mitgliederversammlung eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden Mitglieder erforderlich.

§ 13

Auflösung des Vereins

Der Verein kann nur Aufgelöst werden, wenn auf einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens die Hälfte der Mitglieder erschienen sind und hiervon 75% in einer geheimen Wahl für die Auflösung stimmen. Im Fall der Beschlussunfähigkeit entscheidet die Mitgliederversammlung nach nochmaliger Einberufung ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit.
Bei Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an den "Heimatverein Alt Ahrweiler e.V." oder dessen Rechtsnachfolger, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Niddehöde-Backes-Brauchtums zu verwenden hat.

§ 14

Inkrafttreten

Die Satzung tritt unmittelbar nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.